Rechtsprechung

Kurzzeitkennzeichen nur mit HU und Fahrzeugdaten

Der Bundesrat hat der Fünf-Tages-Zulassung neue Regeln verordnet: Bald ist eine gültige HU Voraussetzung für das Kurzzeitblech. Außerdem trägt das Amt die Fahrzeugdaten ein.

Private Überführungs- oder Probefahrten mit abgemeldeten Fahrzeugen waren bisher kein Problem. Die Zulassungsstellen bieten speziell dafür das Kurzzeitkennzeichen an: Für rund 75 Euro ist der Wagen fünf Tage lang versichert und darf am Straßenverkehr teilnehmen. TÜV und AU sind keine Bedingung für das 03er- oder 04er-Blech, nur verkehrstauglich muss das Auto sein.

So viel Freiheit gibt es im Straßenverkehr selten. Deshalb kam es häufig zu Missbrauch. Mit einem Kennzeichen wurden oft mehrere Autos oder nicht eintragungsfähige Umbauten bewegt. Das soll sich nun ändern: Der Bundesrat hat einer neuen Regelung zugestimmt.

Kurzzeitkennzeichen: Nur noch mit TÜV

Nach dem Beschluss vom 19. September 2014 muss der Antragssteller bei der Zulassungsstelle Auskünfte zum Fahrzeug machen. Alle Daten werden maschinell in den Fahrzeugschein eingetragen. Bisher durfte das nachträglich und handschriftlich geschehen. Damit will das Verkehrsministerium vermeiden, dass ein Kennzeichen für mehrere Fahrzeuge genutzt wird.

Der Bundesrat ergänzt, dass das Bußgeld für einen nicht mitgeführten Fahrzeugschein auf 20 Euro erhöht werden soll. Immerhin: Jede Zulassungsstelle darf jetzt ein Kurzzeitkennzeichen ausgeben, nicht mehr nur die Filiale im heimatlichen Zulassungsbezirk.

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung dürfen nun mit der Fünf-Tageszulassung nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden. Nur die Fahrten zur Prüforganisation oder zur Werkstatt sind erlaubt. Das funktioniert allerdings auch mit entwerteten Kennzeichen und der Bestätigung einer KFZ-Versicherung.

Erschwerter Kauf und Verkauf von abgemeldeten Fahrzeugen

Damit wird es noch schwerer, abgemeldete Fahrzeuge ohne TÜV zu kaufen. Ein Transport auf eigener Achse ist für Privatpersonen fast unmöglich. Käufer sind auf Anhänger oder Speditionen angewiesen.

Besonders schwer trifft diese Regelung einige Tuner und viele Sammler: Eine Ausfahrt zum Treffen ist mit Kurzzeitkennzeichen nur dann möglich, wenn der TÜV den Blech-Schatz abgenickt hat. Viele Schrauber nutzten die freie Regelung für eine ausgiebige „Probefahrt“, wenn die Plakette längst abgelaufen war.

Laut Angaben der Auto Bild sollen durch die neue Regelung 40 Prozent weniger Kurzzeitkennzeichen ausgegeben werden. Der Bund erwarte Mindereinnahmen von rund fünf Millionen Euro.

 

Quelle: motor-talk.de

Downloads

Mit freundlicher Genehmigung der Anwaltskanzlei Knoop (www.knoop.de) finden Sie im Anschluß interessante e-Books zum Download zu folgenden Themen:

Oldtimer in der Werkstatt

Oldtimerrecht - Werkvertragsrecht

Jeder, der einen Oldtimer sein Eigen nennt, kennt die Situation:
Es tritt ein Defekt ein, den man mit eigenen Mitteln nicht (mehr) beheben kann, man muss also fremde Hilfe hinzu holen. Nimmt man nun eine Werkstatt in Anspruch, schließt man zumeist einen Werkvertrag ab.

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Der Auftraggeber (der Kunde) verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

 Auf Seiten des Unternehmers besteht das wesentliche Kriterium darin, dass ein Erfolg herbeigeführt werden muss. Bei der Reparatur eines Fahrzeuges besteht dieser Erfolg darin, dass die Reparatur sach- und fachgemäß ausgeführt wird. Besteht die Reparatur beispielsweise in der Abdichtung des Motors hat der Unternehmer seinen Vertrag erst erfüllt, wenn der Motor tatsächlich dicht ist. Anders als beispielsweise bei Schulungen schuldet der Unternehmer also nicht nur eine Tätigkeit (die Montage von Ersatzteilen), sondern in erster Linie den Erfolg der Reparatur.

Auf Seiten des Kunden besteht die Verpflichtung darin, die Werkvergütung zu bezahlen. Sofern diese vereinbart ist, muss er den vereinbarten Werklohn zahlen. Nur wenn zwischen dem Unternehmer und dem Kunden keine Absprache über die Höhe der Reparaturkosten getroffen wurde, hat der Kunde die branchenübliche Vergütung zu zahlen. Diese branchenübliche Vergütung wird dann regelmäßig nach den Ersatzteilkosten zzgl. der Arbeitsaufwendungen berechnet, wobei die Arbeitsaufwendungen hinsichtlich ihrer Zeitdauer mit einem gewissen Stundensatz in Ansatz gebracht werden.

Streitpunkte sind bei diesen Verträgen häufig:

  • Der Umfang der in Auftrag gegebenen Arbeiten
  • Die Höhe der Vergütung
  • Die Frage, ob die Arbeiten einwandfrei durchgeführt wurden.


Nähere Informationen zur rechtlichen Situation finden Sie im e-Book "Oldtimerrecht - der Oldtimer in der Werkstatt"

Der Oldtimer in der Werkstatt
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Import von Oldtimern

Oldtimerrecht - Zollrecht - Steuerrecht

Bei dem Import von historischen Fahrzeugen können insbesondere dann Schwierigkeiten auftreten, wenn diese aus Ländern importiert werden, welche nicht zur EU gehören.

Bei besonders seltenen Fahrzeugen besteht ggf die Möglichkeit, zu einer verringerten Abgabenlast zu kommen.

Nähere Informationen hierzu können Sie dem eBook "Import von Oldtimern" entnehmen.

Der Import von Oldtimer aus Nicht EU-Ländern
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Kauf von Oldtimern

Oldtimerrecht - Kaufrecht

Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes, der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Was sich in der Theorie sehr einfach anhört, führt in der Praxis häufig zu vielfältigen Problemen. Diese Probleme resultieren meist und in erster Linie daraus, dass der Käufer mit dem übergebenen Kaufgegenstand nicht zufrieden ist. Die subjektive Zufriedenheit des Käufers ist jedoch nicht der geltende Maßstab. Sofern der Käufer mit dem gelieferten Kaufgegenstand nicht zufrieden ist, muss er sich fragen (lassen), ob der übergebene Gegenstand den Anforderungen entspricht, die dieser Gegenstand nach dem geschlossenen Kaufvertrag haben soll. Sofern der Kaufvertrag zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes keine ausdrücklichen Angaben enthält, wird ersatzweise auf die übliche Beschaffenheit eines solchen Kaufgegenstandes abgestellt.

Diese Vereinbarung der Beschaffenheitsangaben des Kaufgegenstandes hat gerade vor dem Hintergrund des neuen Schuldrechtes ganz besondere Bedeutung gewonnen. In der Vergangenheit war es nach altem Schuldrecht nämlich weitgehend möglich, einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren. Diese Möglichkeiten zur Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses sind nach neuem Schuldrecht drastisch reduziert worden.

Weitere Informationen zum Kaufrecht rund um historische Fahrzeuge finden Sie im e-Book "Oldtimerrecht - Kauf von Oldtimern"

Kaufrecht - Kaufvertrag
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Transportrecht - Der Transport von Oldtimern

Oldtimerrecht - Transportrecht

Mehrere Anfragen waren Veranlassung, unsere Ausführungen zum Oldtimerrecht auch noch um die rechtlichen Belange des Transports alter Fahrzeuge zu ergänzen. Gemeint ist hiermit natürlich der Transport durch andere Personen. Kommt es zu einem Schaden, wenn Sie selbst Ihr Fahrzeug transportieren, haben Sie beim Bestehen einer Kaskoversicherung eine gewisse Chance – je nach Versicherungsbedingungen – den entstandenen Schaden auf diese Versicherung abwälzen zu können. Dies sollte jedoch im Folgenden nicht beleuchtet werden. Auf den folgenden Seiten interessiert mehr die juristischen Fragen des Transportes durch dritte Personen im Vordergrund.

Hierbei wird unterschieden, ob Sie:

  • sich direkt an einen Transporteur wenden, der das Fahrzeug dann – zumeist mit einem Transport Lkw oder Autotransportanhänger – auf der Straße zum Zielort transportiert;
  • sich an einen Spediteur wenden, der dann den Transport für Sie organisiert – zumeist bei einem Transport über große Distanzen, meist anlässlich eines Fahrzeugimports;
  • das Fahrzeug innerhalb Deutschlands per Schiene transportieren – so zum Beispiel bei nationalen Reisen mit der DB Autozug oder ob
  • der Transport auf der Schiene über die Grenzen hinweg erfolgt, so zum Beispiel bei grenzüberschreitenden Reisen mit der DB Autozug.


Die Unterscheidung beim Schienentransport in national und international mag Ihnen zunächst verwirrend vorkommen. Damit, dass auf den grenzüberschreitenden Schienentransport andere Regelungen anwendbar sind, als beim nationalen Transport kommt es jedoch zu – nicht unerheblichen – Unterschieden bei der Haftung für Transportschäden, weshalb hier die Darstellungen unterschiedlich erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie im e-Book "Oldtimerrecht - Der Transport von Oldtimern"

Oldtimertransport - Transportrecht
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Mieten und Vermietung von Oldtimern

Oldtimerrecht - Mietrecht

Jeder Oldtimereigentümer wird die Situation kennen. Man wird von Freunden und Bekannten gebeten, Hochzeitsfahrten, Geburtstagsfahrten o. ä. Fahrten durchzuführen. Teilweise wird man auch auf offener Straße angesprochen, ob man derartiges nicht gegen eine gewisse Aufwandspauschale durchführen kann.

Die Durchführung derartiger Fahrten zieht gleich eine ganze Reihe juristischer Probleme nach sich, auch wenn die Situation sich im Alltag alles andere als dramatisch darstellt.

Die hierbei auftretenden Probleme sind haftungsrechtlicher Natur gegenüber den Personen, denen das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird bzw. die mitfahren, versicherungsrechtlicher Natur gegenüber der Kasko- und Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges, sowie steuerrechtlicher Natur gegenüber dem Staat.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im e-Book "Oldtimerrecht - Mieten und Vermieten von Oldtimern"

Oldtimer Vermietung
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Die Zulassungsmöglichkeiten für Oldtimer

Oldtimerrecht - Straßenverkehrsrecht

Sie möchten Ihren Oldtimer auf die Straße bringen?

Die Charakteristika der einzelnen Zulassungsmöglichkeiten in Kürze:

Gewöhnliche Zulassung:
Bei der ganz gewöhnlichen Zulassung zahlen Sie den gewöhnlichen für Pkw geltenden Steuersatz, der insbesondere in Abhängigkeit zur Abgasreinigung besteht. Hier ist es interessant, das Fahrzeug ggf. mit einer Abgasreinigung nachzurüsten.

Das rote Oldtimerkennzeichen (07-Kennzeichen):
Beim roten Kennzeichen muss das Fahrzeug mindestens 20 Jahre alt sein. Es gelten jedoch Bedingungen für den Einsatz des Fahrzeuges: Dieses darf nämlich nur für Prüf- und Überführungsfahrten, und für die Teilnahme an Veteranenveranstaltungen genutzt werden. Der Vorteil besteht darin, dass mehrere Fahrzeuge mit einem Kennzeichen betrieben werden können (Wechselkennzeichen).

Saisonkennzeichen:
Das Saisonkennzeichen ist eine Unterart der gewöhnlichen Zulassung. Kosten fallen dann nur für den Zulassungszeitraum an. Selbstverständlich darf das Fahrzeug dann außerhalb des Zulassungszeitraumes nicht verwendet werden!

H-Kennzeichen:
Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind und bei denen der TÜV (bzw. die DEKRA) ein Gutachten gem. § 21 c StVZO positiv erstellt hat, können mit einem H-Kennzeichen betrieben werden. Der große Vorteil des H-Kennzeichens besteht darin, dass ein ganz normaler Fahrzeugbetrieb möglich ist.

Eine Kombination aus einzelnen Kennzeichenarten ist nicht möglich. So kann ein rotes Kennzeichen und auch ein H-Kennzeichen nicht gleichzeitig als Saisonkennzeichen betrieben werden.

Weitere Informationen zu den einzelnen Zulassungsmöglichkeiten, sowie Lösungswege bei bestehenden Problemen finden Sie im e-Book "Die Zulassung historischer Fahrzeuge"

Zulassung von Oldtimern - Zulassungsrecht
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Rechtliche Belange von Oldtimerveranstaltungen

Oldtimerrecht - öffentliches Recht

Eine weitere juristische Problematik – von vielen oft nicht bemerkt – tritt auf, sobald Oldtimerveranstaltungen im weitesten Sinne durchgeführt werden.

Die Zahl dieser Veranstaltungen nimmt kontinuierlich zu. Nahezu jeder Club führt mindestens einmal jährlich eine Ausfahrt durch. Häufig wird hierbei nicht beachtet, dass bei der Durchführung derartiger Veranstaltungen eine Erlaubnis der Behörden eingeholt werden muss und außerdem die Veranstalter mit einer zivilrechtlichen Haftung konfrontiert sind.

Im Folgenden wird zunächst dargestellt, unter welchen Vorraussetzungen eine Genehmigung der Behörden eingeholt werden muss. Sodann wird dargestellt, mit welchen zivilrechtlichen Konsequenzen der Veranstalter im Falle eines Schadens rechnen muss. Ferner soll noch hingewiesen werden, worauf sich die einzelnen Teilnehmer derartiger Veranstaltungen einlassen.

Diese näheren Informationen finden Sie im e-Book "Oldtimerrecht - Veranstaltungen"

Veranstaltungen - Veranstaltungsrecht
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$ Urteile in Sachen Oldtimer $

Auto zum Ausschlachten nicht ohne Auflagen zu verschenken

Wer sein verunfalltes oder auch in die Jahre gekommenes Auto an einen anderen zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, muss dafür sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt. Kümmert er sich nicht darum, macht er sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.

Im konkreten Fall hatte eine junge Frau ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Auto mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 Kilometern, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im Internet zum Ausschlachten angeboten. Es fand sich auch schnell ein Abnehmer, der nach Angaben der Frau ihr allerdings unbekannt blieb.

Wenige Tage später fiel das ohne Kennzeichenschilder an einer Straße abgestellte Fahrzeug einer Polizeistreife auf, und die Ermittlung der Halterin war Routine. Unsere Frau war darüber genauso überrascht wie über den Vorwurf, dass sie sich strafbar gemacht habe, indem sie sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung ihres Autos durch den Abnehmer gekümmert habe. Das sei ein Tatbestand der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung, da das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten habe.

Ein Hannoveraner Amtsrichter sah diesen Vorwurf nicht als so gravierend an, wohl aber die Richter am OLG Celle, nachdem die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen war. Die OLG-Richter hoben das Urteil des Amtsrichters auf und begründeten ihre Entscheidung u.a. damit, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen sei als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar. Zumindest hätte die Frau mit dem Abnehmer des Schrottautos einen Kaufvertrag über null Euro schließen müssen, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen (OLG Celle, Az. 32 Ss 113/09). (automobilreport.com/ar)

Quelle: Auto-Reporter.net

Tankfahrt mit 07-Kennzeichen verboten

Eine Fahrt mit einem Oldtimer-Kraftfahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen auf Grund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt zu dem ausschließlichen Zweck durchgeführt wird, das Fahrzeug zu betanken.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 26. Juni 2004 mit einem Oldtimer-Fahrzeug der Marke General Motors (GMC) mit dem roten Kennzeichen an den Grenzübergang Bad Muskau. Er hatte die Absicht, das Fahrzeug preiswert in der Republik Polen zu betanken. Aus einer Gesamtschau der vom Amtsgericht getroffenen Festsstellungen - insbesondere der Ziffernfolge des Kennzeichens - ergibt sich, dass die roten Kennzeichen aufgrund der 49.Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I 2416) - StVZOAusnV49 - ausgegeben worden waren.

Der Gesetzgeber hat dem Begriff "Wartung" bisher keinen speziellen Sinn gegeben. Weder die StVZO noch die StVZOAusnV 49 oder andere Bestimmungen definieren den Begriff. Bereits die grammatische Auslegung des Begriffs "Wartung" führt jedoch dazu, dass das Betanken eines Kraftfahrzeugs nicht unter diesen Begriff gefasst werden kann. Unter "Wartung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung verstanden, die grundsätzlich vor Eintritt eines bestimmten schadensbedingten Zustandes durchgeführt wird (vgl. Gabler, Wirtschafts-Lexikon, 14. Aufl. 1997). Dazu gehört zwar auch das Nachfüllen von Betriebsstoffen; dieses Nachfüllen kann jedoch nur dann als Wartung verstanden werden, wenn es als vorbeugende Maßnahme dazu dient, Verschleißerscheinungen zu vermindern oder zu verhindern (vgl. Gabler Wirtschafts-Lexikon,14. Aufl. 1997). Das Betanken eines Kraftfahrzeuges erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

OLG Dresden vom 01.06.2005
Aktenzeichen: Ss (OWi) 213/05

Keine Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer

Ist ein verunfallter Oldtimer Teil einer größeren Sammlung und wird das Fahrzeug nur aus Liebhaberei gehalten, kann der Besitzer für den Zeitraum der Reparatur keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom November 2010 hervor (Az.: I-1 U 107/08). Zwar komme eine solche Entschädigung grundsätzlich auch für Oldtimer in Betracht, aber nur wenn sie als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werden. "Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können", heißt es in dem Urteil.

Im Streitfall ging es um einen Mercedes-Benz 300 SL Coupé aus dem Jahr 1956. Der Kläger nahm mit diesem Fahrzeug 2005 an der Mille Miglia teil. Als er im Rahmen dieser Veranstaltung in einer Kolonne stehend auf die Weiterfahrt wartete, fuhr der Beklagte mit seinem Fahrzeug von hinten auf den Wagen des Klägers auf. Gestritten wurde nicht nur über die Nutzungsausfallentschädigung, sondern auch über die Reparaturkosten und den merkantilen Minderwert. Dabei hatte der OLG-Senat zu berücksichtigen, dass der Flügeltürer zum Zeitpunkt des Unfalls ca. 550.000 Euro wert war. Alle angefallenen Verschleißreparaturen wurden bei dem Fahrzeug bisher ausschließlich unter Verwendung von originalen, aus der damaligen Zeit stammenden Ersatzteilen durchgeführt. Bis zu dem Crash war es noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt.

Sowohl Kläger als auch Beklagter ließen ein Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe anfertigen, mit sehr unterschiedlichem Ergebnis. Der Gutachter des Beklagten ging davon aus, dass eine ordnungsgemäße Behebung des Schadens durch eine Lackierung der Heckschürze, des Kofferraumdeckels, des Daches und der Seitenteile möglich sei. Es sei nicht erforderlich, den gesamten alten Lack zu entfernen. Der beschädigte Stoßfänger könne durch einen Originalstoßfänger ersetzt werden. Nach erfolgter Reparatur sei mit einer Wertminderung des Fahrzeuges nicht zu rechnen. Der Unfallverursacher überwies dem Geschädigten vorprozessual knapp 10.100 Euro.

Merkantiler Minderwert: 20.000 Euro

Das reichte dem Kläger nicht. Nachdem er vom Lackhersteller um eine Stellungnahme zum notwendigen Reparaturweg gebeten hatte, hielt "sein" Gutachter eine komplette Neulackierung des Fahrzeugs für erforderlich. Würden nur Teile des Fahrzeugs neu lackiert, sei zu befürchten, dass Farbunterschiede zu verzeichnen seien, ein Klarlackübergang sichtbar bleibe, der zusätzliche Lackaufbau die Festigkeit gegen Steinschlag beeinträchtige und das Spaltmaß zu den Türen und dem Kofferraumdeckel negativ beeinflusse. Das gesamte Erscheinungsbild der Gleichmäßigkeit der Lackierung würde durch eine Teillackierung negativ beeinflusst.

Zudem musste nach Ansicht des Kläger-Gutachters der beschädigte Stoßfänger hinten gerichtet, geschliffen und neu verchromt werden. Dies führe dazu, dass der Stoßfänger an Festigkeit einbüße. Allein dadurch verlöre der Mercedes etwa 10.000 Euro an Wert. Der beschädigte Stoßfänger dürfe nicht durch einen neuen ersetzt werden, um die Originalität des Fahrzeuges zu erhalten. Originalstoßfänger seien nicht mehr erhältlich.

Dem folgte das Gericht weitestgehend und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von weiteren 16.500 Euro. Zusätzlich sprach es dem Kläger 20.000 Euro Schadensersatz für die Wertminderung des Fahrzeugs zu. "Dies deshalb, weil das Fahrzeug vor dem Unfall mit den originalsten Zustand weltweit aufwies. Durch die Reparatur ist das Fahrzeug nicht mehr 'rundum' original. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass dieser Umstand die Preisbildung negativ beeinflusst."

Quelle: www.autoservicepraxis.de

Streit um "fahrbereiten" Zustand

Wird ein Fahrzeug als "Oldtimer mit Macken" angeboten, muss der Käufer mit negativen (Verschleiß-)Erscheinungen wie z.B. Lenkungsspiel und Ölverlust rechnen. Das gilt laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch für den Fall, dass das Fahrzeug als "fahrbereit" verkauft wurde (OLG-Az.: I-3 U 31/12).

Im Streitfall ging es um einen 1973 erstmals zugelassenen Porsche 911 Targa, den ein selbstständiger Händler via Internet anbot und im Mai 2011 an den Kläger für 21.911 Euro verkaufte. Das Fahrzeug war im April 2010 vom TÜV Rheinland "im Umfang einer Hauptuntersuchung" gecheckt worden – mit positivem Ergebnis. Zudem bescheinigte eine "Fahrzeugkurzbewertung" eines Classic-Data-Partners dem Fahrzeug eine gemittelte Zustandsnote von 3- und einen Marktwert von 20.000 Euro.

Schon auf der auf der Überführungsfahrt blieb der Porsche wegen eines defekten Schaltgestänges liegen. Ende Juni 2011 rügte der Käufer schriftlich Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel sowie starken Ölverlust und forderte eine kostenlose Instandsetzung der vermeintlichen Mängel. Kurze Zeit später, nach Ablauf einer Frist am 11. Juli 2011, erklärte der Käufer dann unter Bezug auf sein erstes Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Nicht "verkehrsunsicher" bei HU

Diesen erklärten die OLG-Richter für unwirksam. Die Beanstandungen seien "keine Mängel im Sinne einer Abweichung von einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit", heißt es in dem Urteil. Durch die Erklärung, ein verkauftes Fahrzeug sei "fahrbereit", übernehme der Verkäufer lediglich die Gewähr dafür, dass das Auto bei einer HU nicht als "verkehrsunsicher" eingestuft werde, so das Gericht weiter. Bei einer vom Kläger im August 2011 veranlassten HU beim TÜV Nord waren aber lediglich "erhebliche Mängel" am Porsche festgestellt worden.

Auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit Bezug auf die Zustandsnote schlossen die Richter aus, denn das Gutachten enthielt ausdrücklich den Hinweis, dass eine genauere Prüfung inkl. Probefahrt eine um 0,5 Punkte schlechtere Note ergeben könnte. Die Beschreibung zur Note 4 liest sich allerdings wie folgt: "Verbrauchter Zustand. Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig."

Quelle: www.autoservicepraxis.de

Wo "Oldtimer" drauf steht, muss auch "Oldtimer" drin sein

Wenn ein Händler einen Wagen unter Hinweis auf eine Oldtimer-Zulassung verkauft, übernimmt er auch die Gewähr dafür, dass sich das Fahrzeug tatsächlich in dem für die Erteilung der TÜV-Bescheinigung notwendigen Zustand befindet. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Mittwoch hervor. Im vorliegenden Fall bekam ein Oldtimer-Käufer Recht, dessen Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht das TÜV-Siegel hätte bekommen dürfen (BGH-Az.: VIII ZR 172/12).

Der Kläger hatte von einer Autohändlerin 2005 für 17.900 Euro einen Oldtimer (Mercedes-Benz 280 SE) erworben. Bei der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden "Verbindlichen Bestellung" war als "Ausstattung" die positive Begutachtung nach dem damals gültigen § 21c StVZO (heute §23 StVZO) aufgeführt worden. Tatsächlich bescheinigte ein Gutachter aber zwei Jahre später massive Korrosionsschäden, die nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.

Der Kläger verlangte daraufhin die Erstattung der - nach seiner Behauptung - für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte dies noch mit dem Hinweis ab, dass sich die von der beklagten Autohändlerin bezüglich der "Oldtimerzulassung" übernommene Verpflichtung darauf beschränke, dem Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf und wies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht muss noch Feststellungen zur Schadenshöhe treffen. Das Fahrzeug hatte "bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB frei von Sachmängeln", urteilten die Karlsruher Richter. Ob der Händler den entstandenen Schaden an den Sachverständigen weitergeben kann, der das Gutachten damals erstellt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Quelle: www.autoservicepraxis.de

Auch Oldtimer brauchen Eurokennzeichen

Zwei Oldtimer-Besitzer sind vor dem Verwaltungsgerichts Minden mit ihrer Klage gegen eine Zuteilung von H-Kennzeichen mit Euro-Feld gescheitert. Das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr sei einheitlich vorgeschrieben, so das Gericht. Ausnahmen aus optischen Erwägungen seien nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich (Az.: 2 K 2930/12 und 2 K 2931/12).

Beiden Klägern waren aus nicht mehr zu klärenden Umständen in den Jahren 2007 und 2011 Kennzeichen zugeteilt worden, die zwar die H-Kennzeichnung, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld aufwiesen. Der beklagte Kreis Paderborn hatte die Einziehung dieser Kennzeichen angeordnet.

Hiergegen wandten sich die Kläger, weil sie der Auffassung waren, durch das Eurokennzeichen werde das historische Erscheinungsbild der liebevoll restaurierten Fahrzeuge beeinträchtigt. Dem folgte das Gericht nicht: Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter sei nicht ausschlaggebend. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten, heute nicht mehr gültigen historischen Kennzeichen vergeben werden. Die Interessen der Halter seien dadurch gewahrt, dass der Kreis Paderborn die Kosten der Umrüstung übernehme.

Quelle: www.autoservicepraxis.de

Zöllner dürfen sich auf ausländischen Webseiten informieren

Die Verwendung fremdsprachiger Internetseiten zur Festsetzung der Einfuhrabgaben eines importierten Oldtimers ist nicht zu beanstanden. Das geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom Mai 2013 hervor (BFH-Az.: VII B 146/12). Dies gilt zumindest für den Fall, dass keine Anhaltspunkte für einen Übersetzungsfehler vorliegen.

Im Streitfall stufte das Hauptzollamt einen vom Kläger in den USA gekauften Chevrolet Pick-up des Baujahrs 1948 zunächst vorläufig als Sammlungsstück mit geschichtlichen Wert gem. der Kombinierten Nomenklatur ein. Wegen Zweifeln ließ es aber ein Gutachten anfertigen. Das kam zu dem Schluss, dass sich das Fahrzeug nicht mehr im Originalzustand befinde und somit ein "normaler" und damit deutlich höherer Einfuhrabgabenbescheid für gebrauchte Lkw zu erlassen sei. Das Finanzgericht Bremen zeigte sich damit einverstanden.

Das wollte der Fan alter US-Cars aber nicht hinnehmen, denn bei ihrer Recherche hatten die Zöllner die Homepage des amerikanischen Verkäufers studiert und so herausgefunden, dass in dem Fahrzeug statt dem originalen Aggregat ein Motorblock aus dem Jahre 1954 mit größerem Hubraum verbaut wurde. Den Motorentausch stellte der Kläger nicht in Abrede. Er empfand aber die Verwendung der Rechercheergebnisse ohne amtliche Übersetzung als unzulässig.

Da der Entzug des Klassiker-Status durch den Zoll aber nicht durch Übersetzungsfehler herbeigeführt wurde, blitzte der Mann bei den BFH-Richtern ab. Nur solche Fehler wären Voraussetzung für eine begründete Beschwerde und damit eine Revision gewesen, heißt es in der Entscheidung.

Quelle: www.autoservicepraxis.de

Streit um Wiederbeschaffungswert

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. März 2010 darüber entschieden, ob für ein als "Unikat" anzusehendes Fahrzeug nach einem Unfall ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann (Az. VI ZR 144/09). Im Streitfall ging es um einen 1966 erstmals zugelassenen Wartburg 353 mit Rahmen und Ausstattung eines 353 W.

Der Unfallverursacher wollte Schadensersatz nur in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 1.250 Euro leisten. Der Wartburg-Besitzer hingegen verlangte 2.950 Euro, da ein ­vergleichbares Fahrzeug mit Oldtimer-Zulassung auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben sei. Er müsse daher einen Wartburg 353 kaufen und diesen mit Originalteilen in einen Wartburg 353 W umbauen. Mit der Argumentation konnte er in erster Instanz das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal überzeugen, nicht aber in der Berufung das Landgericht Chemnitz.

Auch die Richter des sechsten Zivilsenats des BGH ließen den Kläger abblitzen und bestätigten das Urteil des Landgerichts. Unabhängig davon, ob eine Wiederherstellung der beschädigten Sache möglich sei oder nicht, sei der Schadensersatzanspruch auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts beschränkt, so die Begründung. Diesen Wert habe das Landgericht ohne Rechtsfehler auf 1.250 Euro geschätzt. Die Summe sei der vom Kläger selbst vorgelegten Wertermittlung entnommen. Dort hatte er eingeräumt, Fahrzeuge vom Typ Wartburg 353 W seien am Markt ohne weiteres zu diesem Preis erhältlich.

"Auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit vorgenommene Umrüs­tung seines Fahrzeugs kann nicht abgestellt werden. Auch soweit die Revision darauf hinweist, dass dem Kläger bei einer Ersatzbeschaffung die Vorteile einer Oldtimerzulassung verloren gehen könnten, kann sie keinen Erfolg haben", heißt es wörtlich in der Urteilsbegründung.

Experte: Keine oldtimerrechtliche Entscheidung

Trotz dieses Hinweises auf den Oldtimer-Markt darf die BGH-Entscheidung laut Verkehrsrechts-Fachanwalt Dr. Götz Knoop, Vizepräsident des Bundesverbands für Clubs klassischer Fahrzeuge (DEUVET), nicht primär als oldtimerrechtliche Entscheidung gewertet werden, sondern als Einzelfallentscheidung, die zu einem Unikat ergangen ist. Knoop zufolge lässt sich aus der Urteilsbegründung keine Stellungnahme zu der Frage entnehmen, ob bei Oldtimern das so genannte Integritätsinteresse über die allgemein gültige 130-Prozent-Grenze geht, ob also bei einem Oldtimer-Unfall Reparaturkosten auch dann abgerechnet werden können, wenn diese Grenze überschritten wird und ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

"Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt dazu ist durchaus vorhanden. Schließlich hat der Staat Fahrzeuge mit H-Kennzeichen bereits als automobiles Kulturgut akzeptiert und somit als erhaltenswert anerkannt. Ein Argument, das in der Entscheidung des BGH nicht angesprochen wurde." Sofern die Konstellation des wirtschaftlichen Totalschadens beim Oldtimer relevant werde, sollte man Argumente ins Feld führen, die der BGH in seiner Entscheidung nicht angesprochen hat, empfiehlt Knoop. Als Beispiel nennt er die Anerkennung des jeweiligen Fahrzeugs als automobiles Kulturgut, wozu dem Gericht dann natürlich auch das entsprechende Gutachten vorzulegen ist. "Zudem sollten dem Gericht Informationen zu den Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeugs präsentiert werden, wie etwa die noch verfügbaren Fahrzeuge und deren Anzahl", rät der Jurist abschließend.

Quelle: www.autoservicepraxis.de

Kosten sind keine Betriebsausgaben

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Laut einem aktuellen Urteil sind die Betriebsausgaben als "unangemessene Repräsentationsaufwendungen" nicht abzugsfähig (Az. 6 K 2473/09). Das gab das Gericht Mitte April bekannt. Allerdings könnte es der Streitfall noch vor den Bundesfinanzhof (BFH) schaffen. Zwar hat der Senat die Revision nicht zugelassen, dagegen wurde aber eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Im Streitfall wurde der mit einem historischen H-Kennzeichen zugelassene Oldtimer in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme und Inspektion.

Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Kosten mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz ab. Laut dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als "ähnlichen Zweck" an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen.

Ohne den betrieblichen Bezug sei die Nutzung eines bald 40 Jahre alten Jaguars der Freizeitgestaltung zuzurechnen, heißt es in der Begründung. Ein solches Fahrzeug biete nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens. Nach Überzeugung des Gerichts ist es vielmehr geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.

Nachtrag: Der BFH hat am 10. August 2011 die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Es bestehe zur Streitfrage keine revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit (Az.: I B 42/11).

Quelle: www.autoservicepraxis.de

Kein Vorsteuerabzug für Oldtimersammlung

Der Bundesfinanzhof beurteilt die Sammlung von Oldtimern und Neufahrzeugen nicht als unternehmerisch. Wie der oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle kürzlich mitteilte, versagte er dem Sammler die Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer durch das Finanzamt (BFH-Az.: V R 21/09).

Streitig war, ob einer 1986 gegründeten GmbH der Vorsteuerabzug für die Anschaffung von 126 Fahrzeugen (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) zusteht. Erklärter Gesellschaftszweck der GmbH war es, die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig eingelagert, schließlich aber ab 1992 bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. Mark mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. Mark verkauft.

Das Finanzamt ließ die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den Unterhaltskosten von insgesamt ca. 3,5 Mio. DM nicht zum Abzug zu. Der Klage gab Vorinstanz mit der Begründung statt, es handele sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, auch wenn diese hochspekulativ und nur aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes des Mehrheitsgesellschafters möglich war.

Vergleich mit Briefmarkensammlung

Der BFH sah das anders. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden. Könne ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, seien alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werde, so die Richter. Entscheidend ist laut Urteil daher, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht. Auch einem Briefmarkensammler oder Münzsammler komme es auf eine langfristige Wertsteigerung an.

So liegt nach der Rechtsprechung des BFH daher eine unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige auch bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt. Im Streitfall entschied der BFH, die Klägerin habe sich weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge "wie ein Händler", sondern wie ein privater Sammler verhalten und lehnte den Vorsteuerabzug daher ab.

Quelle: www.autoservicepraxis.de

Mercedes-Oldtimer hat keinen geschichtlichen Wert

Ein Sportwagen Mercedes Benz 190 SL, Baujahr 1960, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar (FG-Az.: 1 K 1170/03 B) kein Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert. Dies hatte der Kläger in einem Streit um die Höhe der Einfuhrabgaben bei der Einfuhr des Fahrzeuges aus den USA geltend gemacht.

Das Gericht entschied jedoch, dass dieses Fahrzeug keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweise und keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung des Automobilbaus dokumentiere oder veranschauliche. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Cabriolet handele, begründe nicht einen besonderen geschichtlichen Wert, denn Cabriolets seien auch schon vor dem Jahr 1960 und auch bereits von anderen Herstellern gebaut worden.

Das Gericht weist in seinem Urteil zudem darauf hin, dass Fahrzeuge des Typs Mercedes Benz 190 SL nicht verhältnismäßig selten seien. Es seien 25.000 Stück produziert worden, von denen noch etwa zehn Prozent existierten, die auch nicht lediglich in technischen Museen und im Spezialhandel zu finden seien, sondern wie andere Fahrzeuge auch gehandelt und vermietet würden. Für den Kläger verblieb es danach bei der Zahlung von Einfuhrabgaben für einen "normalen" Gebrauchtwagen.

Quelle: www.autoservicepraxis.de

Eigentümer hat Herausgabeanspruch

Eine Werkstatt muss das ihr für Arbeiten überlassene Fahrzeug unter Umständen auch dann herausgeben, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt wurde. Hat die Eigentümerin des Wagens den Auftrag nicht selbst erteilt, steht ihr ein solcher Anspruch zu, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe im Februar 2012 entschied (OLG-Az.: 9 U 168/11).

Zwischen dem Auftraggeber, dem Ehemann der Eigentümerin eines Oldtimers, und dem Betreiber einer Autolackiererei kam es zum Streit über die Art und Weise der Beseitigung von Rostschäden. Schließlich weigerte sich der Werkstattinhaber, weiter an dem Auto zu arbeiten, stellte eine Rechnung über bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 1.266,83 Euro und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Weder dieses noch eine ganze Reihe von weiteren Ansprüchen wurde dem Betreiber der Autolackiererei vom OLG zugestanden. Ein Zurückbehaltungsrecht wird nur dann anerkannt, wenn beide Vertragspartner Ansprüche gegeneinander haben. Hier hat der Betreiber der Lackiererei aber nur einen Anspruch (auf Zahlung seiner Rechnung) gegen den Ehemann der Eigentümerin des Wagens, nicht aber gegen sie selbst.

Auch ein Pfandrecht am Oldtimer wurde verneint. Ebenso ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Eigentümerin, da der Lackierer nur Leistungen gegenüber dem Ehemann erbracht hatte und damit die Eigentümerin keinen Vorteil erwarb. Der Grundsatz von Treu und Glauben griff auch nicht ein, da kein offensichtlich unredliches Verhalten der Eigentümerin vorlag; so hatte sie bspw. nicht vorgegeben, ihr Ehemann wäre der Eigentümer.

Quelle: www.autoservicepraxis.de

Schnäppchen

Ein Oldie-Fan kaufte in den USA für 9 000 Dollar ein Porsche-Cabrio, Baujahr 1962. Wie bei Oldtimern üblich, ließ die Vollkaskoversicherung den Wert des Wagens schätzen: 60 000 Euro. Zwei Jahre später wurde der Porsche geklaut, und bei der Schadensmitteilung trug der Bestohlene als "Kaufpreis" 40 000 Dollar ein. Die Assekuranz bemerkte die Schummelei und verweigerte daraufhin die Zahlung. Vor Gericht hatte der Oldie-Fan keinen Erfolg: Derartige Ungenauigkeiten beim Ausfüllen einer Schadensmeldung seien unentschuldbar - auch bei einer Oldtimerversicherung, bei der der Wert des Wagens durch eine Schätzung und nicht anhand des Kaufpreises ermittelt werde (Oberlandesgericht Hamm, 20 U 38/02).

Quelle: www.handelsblatt.com

Reparatur

Ein Rheinländer beauftragte den in Düsseldorf ansässigen Vertreter einer polnischen Werkstatt mit der Reparatur seines historischen Citroën. Doch auch nach einem Nachbesserungsversuch war der Oldie-Besitzer nicht zufrieden und forderte 10 226 der überwiesenen 14 000 Euro zurück - ohne Erfolg. Auftraggeber müssten vor der Nachbesserung drohen, einen weiteren Versuch abzulehnen, so die Richter. Das habe der Düsseldorfer versäumt. Der Einwand, dass er erst nach dem Nachbesserungsfehlschlag das Vertrauen in den polnischen Betrieb verloren habe, ließ die Richter kalt (Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 37/02).

Quelle: www.handelsblatt.com

Nebenverdienst

Ein Bayer musste wegen einer aufwendigen Reparatur lange auf seinen Mercedes 190 SL, Baujahr 1960, verzichten und forderte vom Unfallverursacher pro Monat 1 500 Euro Ausfallentschädigung. Die Richter sprachen ihm nur 500 Euro im Monat zu. Ein höherer Betrag komme auch bei Oldtimern nur in Betracht, wenn der Besitzer belege, dass er mit dem Auto entsprechende Gewinne erwirtschaftet, etwa durch die Vermietung bei Hochzeiten (Oberlandesgericht München, 17 U 2196/06).

Quelle: www.handelsblatt.com

Was bedeutet Austauschmotor?

Das OLG Saarbrücken, Az: 1 U 122/11-5 hat in seinem Urteil vom 29.02.2012 eine, insbesondere für Oldtimer-Fahrer wichtige Grundsatzentscheidung getroffen.

Danach gilt zunächst: Bei einem Kauf unter fachunkundigen Privaten kommt der Angabe, das Fahrzeug verfüge über einen "Austauschmotor", grundsätzlich lediglich der Erklärungsinhalt zu, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befindet.

In der Erklärung zum Vorhandensein eines Austauschmotors ist keine Angabe bezüglich weiterer Qualitätsmerkmale des Motors zu sehen. Es wird vielmehr nur klargestellt, dass nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug verbaut ist. Nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte kann der Kläger die entsprechende Angabe nicht in einem weitergehenden Sinn verstehen. Beim Beklagten handelte es sich um einen privaten Verkäufer. Dass er über eine nähere Fachkunde hinsichtlich der Motor- bzw. Kfz-Beschaffenheit verfügt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In diesem Fall kann ein Käufer nicht davon ausgehen, dass konkrete Zustandseigenschaften des Motors mit vereinbart werden.

Praxistipp:

Sollte ein Käufer Wert auf weitere und konkretere Eigenschaften des Motors legen, so muss er darauf bestehen, dass diese ausdrücklich im Vertrag erwähnt und festgelegt werden. Nur dann kann er beim Fehlen entsprechender Eigenschaften auch Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.

 

OLG Saarbrücken Az: 1 U 122/11-5

Quelle: www.adac.de

Originalbauteile nicht zwingend

Ein Oldtimer muss nicht nur aus Originalteilen bestehen, es genügt ein „weitestgehender“ Originalzustand.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich in seinem richtungweisenden Urteil vom 08.06.2011, Az: 1 U 104/11 mit einem Streit zwischen Verkäufer und Käufer eines Oldtimers, BMW 3/15, im Volksmund Dixi, zu befassen, bei dem der Käufer meinte, Ansprüche gegen den Verkäufer zu haben.

Nach dem Kauf merkte der Käufer, dass der Oldtimer nicht ausschließlich aus Originalteilen bestand, sondern auch Nachbauteile verbaut waren. Er klagte daraufhin wegen eines Sachmangels gegen den Verkäufer. Die Klage begründete er damit, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug neben der Karosserie auch mit einem Fahrgestell des Typs BMW 3/15 ausgestattet sowie die derzeitige Nutzung im Straßenverkehr, Fortbestand der Betriebserlaubnis, gesichert sein sollte. Eine dementsprechende Sollbeschaffenheit sei aber nicht vorhanden.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Die Sachmangelfreiheit eines von privat gekauften und restaurierten Oldtimer setzt weder voraus, dass jedes einzelne Fahrzeugteil ein Originalteil ist, noch, dass der Oldtimer für die Straßenverkehrsteilnahme einer Zulassung oder Genehmigung bedarf.

Dem in dem öffentlichen Verkaufsangebot wie auch im Kaufvertrag verwendeten Begriff des Oldtimers ist keinesfalls eine „unbenutzte“ oder auch nur „ursprüngliche Originalität“ immanent. Die einschlägige Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 22 FZV lässt insofern vielmehr einen „weitestgehend dem Originalzustand entsprechenden Zustand“ genügen.

 

OLG Koblenz Az: 1 U 104/11

Quelle: www.adac.de

Schadenbetrag übersteigt Wiederbeschaffungswert

Zur Frage, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als „Unikat“ anzusehenden Kraftfahrzeugs ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann urteilte kürzlich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung.

Aus den Gründen
Über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Marktpreise, die etwa durch die Eigenschaft des Fahrzeugtyps als Oldtimer geprägt sind und auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs kann nicht abgestellt werden.

Auch soweit die Revision darauf hinweist, dass dem Kläger bei einer Ersatzbeschaffung die Vorteile einer Oldtimerzulassung verloren gehen könnten, kann sie keinen Erfolg haben. Ein insoweit möglicherweise eintretender Schaden ist durch den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts erfasst.

BGH vom 02.03.2010
AZ VI ZR 144/09

Weiterreichende Erklärung
Diese Entscheidung mag auf den ersten Blick für Oldtimerliebhaber befremdlich sein. Letztlich ist das Urteil aber kein Abweichen von bisherigen Rechtsgrundsätzen.

Der Kläger hatte ja seinen Wartburg 353 auf einen 353 W umgebaut. Das Gericht hat ihm den Betrag zugesprochen, der erforderlich ist, letztlich einen vergleichbaren 353 W zu erwerben. Rein wirtschaftlich wurde der Kläger also nicht schlechter gestellt.

Vereinfacht ausgedrückt wurden nur die Kosten verweigert, die notwendig wären, einen 353 auf einen 353 W umzubauen. Dieses emotionale Interesse kann aber nicht schadensersatzrechtlich durchgesetzt werden.

Ein Oldtimerliebhaber kann sich gegen solche Schadensfälle nur dadurch absichern, dass er eine Vollkaskoversicherung abschließt, deren Obergrenze bei der Entschädigung nicht nur beim Wiederbeschaffungswert liegt, sondern die im Extremfall den Wiederaufbauwert des verunfallten Fahrzeugs versichert.

Quelle: www.adac.de

Keine Oldtimerersteigerung für 5,50 €

Grundsätzlich kann sich ein Verkäufer von seinem auf der Internetauktionsplattform Ebay eingestellten Angebot nur lösen, wenn ihm ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Dies stellte das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 03.06.2009 fest.

Gleichzeitig zeigt das Urteil aber auch die klaren Grenzen für diesen Grundsatz auf: hat sich der Verkäufer von seinem Angebot unberechtigt gelöst, hat der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende nach § 433 I BGB grundsätzlich einen Anspruch gegen Zahlung des Höchstgebotes.

Etwas anderes kann sich nur in krassen Ausnahmesituationen ergeben, wenn sich die Inanspruchnahme des Verkäufers als eine offensichtlich unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil sich das tatsächliche Geschehen außerhalb der von beiden Beteiligten erkennbaren Risiken und Chancen bewegt.

Das Gericht führte hierzu weiter aus: „…Grundsätzlich kommt die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Anbieters und Verkäufers nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Der Anbieter ist nämlich grundsätzlich durch die Möglichkeit der Angabe eines Mindestgebotes, der Größe der Bietschritte sowie der Bietzeit in der Lage, sein Risiko zu begrenzen…“

OLG Koblenz vom 03.06.2009
AZ 5 U 429/09

Quelle: www.adac.de

Reparaturkostengrenze gilt auch für Oldtimer

Wenn bei einem „normalen Auto“ die Reparaturkosten nach einem Unfall 130 % des Wiederbeschaffungswerts überschreiten, kann der Geschädigte nicht mehr die Reparaturkosten geltend machen, sondern der Schaden wird als Totalschaden abgewickelt. Immer wieder umstritten ist, ob diese starre Grenze von 130 % auch für Oldtimer gilt. 
 
In jüngster Zeit hat dies das AG Kerpen in seinem Urteil vom 19.12.2008 wieder einmal bestätigt. Das Gericht führte hierzu aus:
Im Rahmen der Geltendmachung von Reparaturkosten können Ausnahmen von der 130 %-Grenze nicht allein deswegen gemacht werden, weil das Fahrzeug sehr alt und selten ist sowie möglicherweise eine Einstufung als Oldtimer erfahren wird.

Ob diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen und in höhergerichtlichen Entscheidungen so bestehen bleibt, ist abzuwarten.
 
AG Kerpen vom 19.12.2008
AZ 24 C 103/08

Quelle: www.adac.de

Selbstklebendes Kennzeichen an KFZ unzulässig

Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird.

Die Klägerin ist Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führt die Klägerin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wenn sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe.
Die Stadt Andernach gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete Klebekennzeichen, das sich schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde, entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.

Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht, da sich auf der Vorderseite des Mazdas nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer befinde. Zudem habe die Stadt zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne dann gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht.

VG Koblenz vom 06.04.2009
AZ 3 K 904/08

Quelle: www.adac.de

Versicherungslücke bei Reparatur an abgemeldetem Fahrzeug

Während der Reparatur an seinem abgemeldeten Fahrzeug kam es bei einem Hobbybastler beim Zünden des Motors zu einem Brand, der nicht nur das Auto, sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte. Da allerdings das Kfz zum Unfallzeitpunkt nicht angemeldet und somit nicht haftpflichtversichert war, hoffte der Bastler auf seine Privathaftpflichtversicherung. Diese muss aber, laut dem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Schaden, der durch ein nicht zugelassenes Kfz verursacht wird, nicht übernehmen.
Die sogenannte „Benzinklausel“ besagt, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kfz entstanden ist, da in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs greift. Ist eine solche jedoch nicht vorhanden, da das Auto zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht angemeldet ist, muss der Fahrzeughalter selbst für den Schaden aufkommen. So entsteht eine gefährliche Deckungslücke, solange das Fahrzeug abgemeldet ist.
Der ADAC empfiehlt, an einem abgemeldeten Fahrzeug keinerlei Arbeiten oder Reparaturen durchzuführen, um einen möglichen Schaden zu verhindern. Wenn diese unbedingt nötig sind, sollte jeder Hobbybastler sich des Risikos bewusst sein und Vorsichtsmaßnahmen treffen oder über ein Kurzzeitkennzeichen nachdenken.

OLG Düsseldorf vom 27.06.2008
AZ I-4 U 191/07

Quelle: www.adac.de

Tankfahrt mit 07er Kennzeichen verboten

Eine Fahrt mit einem Oldtimer-Kraftfahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen auf Grund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt zu dem ausschließlichen Zweck durchgeführt wird, das Fahrzeug zu betanken.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 26. Juni 2004 mit einem Oldtimer-Fahrzeug der Marke General Motors - GMC mit dem roten Kennzeichen an den Grenzübergang Bad Muskau. Er hatte die Absicht, das Fahrzeug preiswert in der Republik Polen zu betanken. Aus einer Gesamtschau der vom Amtsgericht getroffenen Festsstellungen - insbesondere der Ziffernfolge des Kennzeichens - ergibt sich, dass die roten Kennzeichen aufgrund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I 2416) - StVZOAusnV 49 - ausgegeben worden waren. 

Der Gesetzgeber hat dem Begriff "Wartung" bisher keinen speziellen Sinn gegeben. Weder die StVZO noch die StVZOAusnV 49 oder andere Bestimmungen definieren den Begriff. Bereits die grammatische Auslegung des Begriffs "Wartung" führt jedoch dazu, dass das Betanken eines Kraftfahrzeugs nicht unter diesen Begriff gefasst werden kann. Unter "Wartung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung verstanden, die grundsätzlich vor Eintritt eines bestimmten schadensbedingten Zustandes durchgeführt wird (vgl. Gabler, Wirtschafts-Lexikon, 14. Aufl. 1997). Dazu gehört zwar auch das Nachfüllen von Betriebsstoffen; dieses Nachfüllen kann jedoch nur dann als Wartung verstanden werden, wenn es als vorbeugende Maßnahme dazu dient, Verschleißerscheinungen zu vermindern oder zu verhindern (vgl. Gabler Wirtschafts-Lexikon, 14. Aufl. 1997). Das Betanken eines Kraftfahrzeuges erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

OLG Dresden vom 01.06.2005
Aktenzeichen: Ss (OWi) 213/05

Quelle: www.adac.de

Falsche Angaben lassen Versicherungsschutz für Oldtimer entfallen

Macht ein Versicherungsnehmer bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles falsche Angaben zum gezahlten Kaufpreis für einen Oldtimer, verliert er seinen Versicherungsschutz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. 

Ein Mann aus dem nördlichen Ruhrgebiet erwarb 1990 in den USA für 9.000 US $ einen Oldtimer (Porsche 356 B Cabriolet). Er ließ das Fahrzeug aufwändig restaurieren. Das Fahrzeug wurde im September 1998 zugelassen. Bei Abschluss der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung wurde das Cabriolet von einem Gutachter auf einen Wert von rund 60.000 € geschätzt. Zwei Jahre nach der Zulassung meldete der Versicherungsnehmer das Auto als gestohlen. Gegenüber seiner Versicherung gab der Versicherte schriftlich und mündlich an, das Fahrzeug für 40.000 US $ gekauft zu haben. Die Versicherung versagte ihm daraufhin wegen falscher Angaben zum gezahlten Kaufpreis den Versicherungsschutz.

Der Prozess um die Zahlung der Versicherungssumme von rund 60.000 € wurde jetzt in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Hamm zugunsten der Versicherung entschieden. Die Versicherung sei wegen Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht von ihrer Zahlungsverpflichtung frei geworden. Bei Eintritt des Versicherungsfalles sei der Kläger verpflichtet gewesen, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein konnte. Er habe die Frage nach dem von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis objektiv falsch beantwortet, da er das Fahrzeug für 9.000 US $ und nicht für 40.000 US $ erworben habe. Die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis sei auch in der Oldtimerversicherung relevant. Zwar bestehe bei der Oldtimerversicherung die Besonderheit, dass die Vorlage eines Wertgutachtens verlangt werde, auf dessen Grundlage die Prämie berechnet werde. Das bedeute jedoch nicht, dass der von einem Kfz-Sachverständigen ermittelte Wert im Sinne einer Taxe als Entschädigung fest vereinbart sei. Entschädigt werde nach der Bedingung im Versicherungsvertrag der Marktwert am Schadenstag, der von einem Sachverständigen neu festgesetzt werde. Bei der Schätzung des Marktwertes eines Oldtimers spiele der für das gebrauchte Fahrzeug gezahlte Preis auch dann eine Rolle, wenn das Fahrzeug nach dem Kauf aufwändig und mit erheblichen Kosten restauriert worden sei. Denn der entrichtete Kaufpreis lasse Rückschlüsse darauf zu, in welchem Zustand das Fahrzeug sich vor der Restaurierung befunden habe. Der Anteil noch brauchbarer und erhaltener Originalteile sei von nicht unerheblicher Bedeutung für den Marktwert eines Oldtimers. Der gezahlte Kaufpreis könne dafür ein Hinweis sein. 

OLG Hamm vom 25.10.2002
AZ 20 U 38/02

Quelle: www.adac.de

Sachmangel an einem Oldtimer, was bedeutet "Restauriert"?

Der Kläger hatte vom Beklagten unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung ein Motorrad, Baujahr 1924 als „restauriert“ gekauft. Der großen Freude über den Erwerb des Oldies folgte alsbald Ernüchterung. Bei genauer Betrachtung stellte sich nämlich heraus, daß das Traum-Bike eher ein Fahrstuhl des Grauens war. Hilfsrahmen, Längs- und Querstreben, Hauptrahmen und selbst die Lampe waren erheblich korrodiert. 
Doch es kam noch schlimmer: Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Schluß, daß die Materialermüdung am Hilfsrahmen so weit fortgeschritten war, daß er aufgrund der im normalen Fahrbetrieb auftretenden Schwingungen durchbrechen konnte. Vorher hatte der Kläger das Motorrad erst mal in einen verkehrssicheren Zustand versetzen lassen und hierfür rund DM 3.800,00 gezahlt.
Nachdem sich aber das ganze Ausmaß der Schäden herausgestellt hatte, verlor er die Lust an seinem Zweirad und wollte es an den Beklagten gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Der aber weigerte sich und so mußte der Käufer seine Forderungen im Klagewege geltend machen.

Das OLG Köln gab dem Kläger in der Berufung Recht und zwar mit folgender Begründung: Die Bezeichnung eines Oldtimer-Fahrzeugs als „restauriert“ stellt die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Der Käufer darf davon ausgehen, daß eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneuten Rostbefall erfolgt ist.
Ein Oldtimer-Fahrzeug kann nicht an den Maßstäben gemessen werden, die an ein durchschnittliches Gebrauchsfahrzeug zu stellen sind, wo ein dem normalen Alterungsprozeß entsprechender Rostbefall als typische Abnutzungserscheinung angesehen wird. Dieser Sachmangel wird nicht vom vertraglichen Gewährleistungsausschluß erfaßt, weil sich dieser nur auf äußerlich erkennbare Mängel bezieht.

OLG Köln vom 26.05.1997    
AZ 7 U 185/96

Quelle: www.adac.de

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